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5.
Kontrastumkehr
6.
Holographische Wiedergabe der maschinenlesbaren Zeilen
7.
Maschinell prüfbare Struktur
8.
Oberflächenprägung
Die folgenden drei Sicherheitsmerkmale wurden von dem alten Reisepass übernommen:
9.
Sicherheitsdruck mit mehrfarbigen Guillochen
10. Laserbeschriftung
11. Wasserzeichen
Aufgrund der genannten Sicherheitsmerkmale gilt der deutsche Reisepass weltweit als eines der sichersten und am schwersten zu
fälschenden Reisedokumente [BMI 2005a], [BMI 2005b]. In einem Interview mit dem Spiegel äußert sich Deutschlands derzeitiger
Innenminister Otto Schily, der maßgeblich an der Einführung des ePasses beteiligt ist, dahingehend, dass es eine ganze Reihe von
Fälschungen deutscher Ausweise und Reisepässe gebe [SPIEGEL 2001]. Konkret wurden im Jahr 2002 von der Grenzschutzdirektion
7700 Reisepässe untersucht [BUND 2005]. Dabei waren 290 Pässe Totalfälschungen aus EU-Staaten (93 aus Nicht-EU-Staaten), 394
Pässe inhaltlich veränderte Originalpässe aus EU-Staaten (1086 aus Nicht-EU-Staaten) und in 91 Fällen handelte es sich um
entwendete Blankovordrucke von Reisepässen, wobei hier keine Unterscheidung zwischen EU und Nicht-EU-Staaten vorliegt. Bei den
35 untersuchten deutschen Reisepässen handelte es sich hauptsächlich um Fälschungen vorläufiger Pässe, also nicht um Fälschungen
des normalen Reisepasses, genaue Zahlen darüber fehlen jedoch. Wie das Bundeskriminalamt feststellte, liegt der Schwerpunkt
gefälschter Pässe auf denen der Länder Italien, Frankreich, Spanien, Griechenland, Portugal und Belgien [BMI 2005b]. Bei diesen
Zahlen handelt es sich nur um die Daten der Grenzschutzdirektion. Laut Otto Schily sollen die Strafverfolgungsbehörden in
Deutschland eine nennenswerte Zahl weiterer Fälschungen sichergestellt haben [SPIEGEL 2001]. Darunter seien auch Fälschungen
deutscher Reisepässe. 
Der Schluss liegt nahe, dass zumindest auf europäischer Ebene ein Verbesserungspotenzial bezüglich der Fälschungssicherheit besteht.
2.4 Datenschutz
Das Paßgesetz [PaßG 1986] und die Meldegesetze der jeweiligen Bundesländer verpflichten die Bürger, ihre personenbezogenen Daten
bei der zuständigen Meldebehörde anzugeben. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht vor, personenbezogene Daten direkt bei dem
Betroffenen zu erheben und zwar mit seiner Kenntnis [BDSG 2003, §4]. Zudem muss der Betroffene selbst über die Preisgabe und
Verwendung seiner Daten entscheiden können [BVerfGE 1983, S.43ff]. Dazu gehört auch, dass die Daten nicht heimlich erhoben bzw.
von unbefugten Dritten gelesen und verwendet werden können [ULDSH 2003]. 
Um den Datenschutz beim Reisepass zu gewährleisten, bestimmt das Paßgesetz [PaßG 1986, §16], dass die personenbezogenen Daten
des Passinhabers nur bei der zuständigen Passbehörde gespeichert werden dürfen – und im Pass selbst. Eine Speicherung an anderer
Stelle ist unzulässig und auch die Bundesdruckerei GmbH – Hersteller der Reisepässe – ist verpflichtet, die Daten umgehend nach der
Passerstellung zu löschen. Allerdings ist es der Bundesdruckerei gestattet, eine zentrale Datenbank mit den eindeutigen
Seriennummern der Reisepässe zu führen, wenngleich „ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe“ [PaßG 1986, §16].
Diese Datenbank kann zusätzlich von der jeweils zuständigen Passbehörde und Polizeibehörden des Bundes und Landes verwendet
werden (Details siehe [PaßG 1986, §16]).
Unbefugtes Auslesen der Daten durch Dritte scheint nur schwer möglich. Der Passinhaber behält die Kontrolle über seine Daten, sofern
er den Pass nicht verliert oder aus den Händen gibt und sich die offiziell berechtigten Stellen (siehe vorheriger Absatz) an die geltenden
Gesetze halten.
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